Folgende Satzung ist ein Auszug aus der Satzung der Studentenschaft
der Fachhochschule Niederrhein vom 05. April 1982 in der Fassung vom
10. Oktober 1989. Die hier aufgeführten Paragraphen stellen die
Grundlage der Arbeit des Fachschaftsrates dar. Die komplette Satzung
der Studentenschaft kann hier
eingesehen werden.
§ 25 Fachschaftsrat
Der Fachschaftsrat
nimmt die Aufgaben der Fachschaft wahr. Er ist an Beschlüsse der
Fachschaftsvollversammlung gebunden.
§ 26 Zusammensetzung
des Fachschaftsrates
(1) Der
Fachschaftsrat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und
sieben weiteren Mitgliedern.
(2) Der
Fachschaftsrat wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
aus seiner Mitte.
§ 27 Wahl
des Fachschaftsrates
(1)
Der Fachschaftsrat wird von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden
ist, gewählt. Die Sitze werden auf die an der Listenwahl teilnehmenden
Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt.
(2) Näheres
regelt die Wahlordnung.
§ 28 Einberufung
des Fachschaftsrates
(1)
Zu seiner konstituierenden Sitzung wird der Fachschaftsrat spätestens
am 25. Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses vom Wahlleiter eingeladen.
(2)
Im weiteren Verlauf der Amtsperiode wird der Fachschaftsrat von seinem
Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter,
einberufen.
(3)
Der Fachschaftsrat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Fachschaftsrates
dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(4)
Die Ladungsfrist beträgt in der Regel drei Vorlesungstage.
§ 29 Aufgaben
des Fachschaftsrates
(1) Der
Fachschaftsrat nimmt die besonderen Interessen der Mitglieder der Fachschaft
im Rahmen der Aufgaben der Studentenschaft nach § 2 wahr.
(2) Der
Fachschaftsrat beschließt über die Satzung der Fachschaft.
(3) Der
Fachschaftsrat gibt der Fachschaft Rechenschaft über die Verwendung
der ihm zugewiesenen Selbstbewirtschaftungsmittel. Der Rechenschaftsbericht
ist zu veröffentlichen.
§ 30 Beschlußfassung
Soweit
die Satzung oder andere Ordnungen keine besonderen Mehrheiten vorsehen,
beschließt der Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. § 12 Satz 2 ff gilt entsprechend.
§ 31 Amtszeit
(1) Die
Amtszeit des Fachschaftsrates beträgt ein Jahr.
(2) Wird
während der Amtsperiode ein Fachschaftsrat neu gewählt, endet
die Amtszeit zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des bisherigen Fachschaftsrates
normalerweise geendet hätte.
§ 32 Bekanntgabe
der Organbeschlüsse
Die Beschlüsse
der Organe der Studentenschaft sowie Urabstimmungsbeschlüsse sind
durch mindestens achttägigen Aushang an allen Informationstafeln
der Studentenschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Entsprechendes
gilt für die Beschlüsse der Organe der Fachschaften.
§ 33 Inkrafttreten
Diese
Ersatzvornahme des Rektorats wird in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Fachhochschule Niederrhein veröffentlicht; sie tritt am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.