Fachschaftsrat 01 Chemie
WillkommSatzungen


Folgende Satzung ist ein Auszug aus der Satzung der Studentenschaft der Fachhochschule Niederrhein vom 05. April 1982 in der Fassung vom 10. Oktober 1989. Die hier aufgeführten Paragraphen stellen die Grundlage der Arbeit des Fachschaftsrates dar. Die komplette Satzung der Studentenschaft kann hier eingesehen werden.


§ 25
Fachschaftsrat

Der Fachschaftsrat nimmt die Aufgaben der Fachschaft wahr. Er ist an Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung gebunden.


§ 26
Zusammensetzung des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern.

(2) Der Fachschaftsrat wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte.


§ 27
Wahl des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat wird von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist, gewählt. Die Sitze werden auf die an der Listenwahl teilnehmenden Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt.

(2) Näheres regelt die Wahlordnung.


§ 28
Einberufung des Fachschaftsrates

(1) Zu seiner konstituierenden Sitzung wird der Fachschaftsrat spätestens am 25. Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses vom Wahlleiter eingeladen.

(2) Im weiteren Verlauf der Amtsperiode wird der Fachschaftsrat von seinem Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen.

(3) Der Fachschaftsrat ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Fachschaftsrates dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(4) Die Ladungsfrist beträgt in der Regel drei Vorlesungstage.


§ 29
Aufgaben des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat nimmt die besonderen Interessen der Mitglieder der Fachschaft im Rahmen der Aufgaben der Studentenschaft nach § 2 wahr.

(2) Der Fachschaftsrat beschließt über die Satzung der Fachschaft.

(3) Der Fachschaftsrat gibt der Fachschaft Rechenschaft über die Verwendung der ihm zugewiesenen Selbstbewirtschaftungsmittel. Der Rechenschaftsbericht ist zu veröffentlichen.


§ 30
Beschlußfassung

Soweit die Satzung oder andere Ordnungen keine besonderen Mehrheiten vorsehen, beschließt der Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 12 Satz 2 ff gilt entsprechend.


§ 31
Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Fachschaftsrates beträgt ein Jahr.

(2) Wird während der Amtsperiode ein Fachschaftsrat neu gewählt, endet die Amtszeit zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des bisherigen Fachschaftsrates normalerweise geendet hätte.


§ 32
Bekanntgabe der Organbeschlüsse

Die Beschlüsse der Organe der Studentenschaft sowie Urabstimmungsbeschlüsse sind durch mindestens achttägigen Aushang an allen Informationstafeln der Studentenschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Beschlüsse der Organe der Fachschaften.


§ 33
Inkrafttreten

Diese Ersatzvornahme des Rektorats wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Niederrhein veröffentlicht; sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.